FG Hamburg - Urteil vom 13.12.2002
VII 222/97
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 33 ;

Zum Vorsteuerabzug aus Fahrgelderstattungen an Arbeitnehmer eines Zeitarbeitsunternehmens

FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen VII 222/97

DRsp Nr. 2003/8220

Zum Vorsteuerabzug aus Fahrgelderstattungen an Arbeitnehmer eines Zeitarbeitsunternehmens

Zeitarbeitnehmer, die ihre Tätigkeit ausschließlich in den Kundenbetrieben der Zeitarbeitsfirma und nicht an einer Arbeitsstätte der Zeitarbeitsfirma selbst ausführen sind Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzstätten. Daraus folgt, dass es sich bei Fahrten der Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zu ihrem jeweiligen Arbeitsort innerhalb ihres Einsatzgebietes nicht um Dienstreisen handelt, sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die nicht im Interesse ihres Arbeitgebers erbracht werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 33 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Vorsteuerabzug aus Fahrgelderstattung an ihre Arbeitnehmer.

Die Klägerin ist Zeitarbeitsunternehmerin. Sie unterhielt in den Streitjahren flächendeckend in der Bundesrepublik zahlreiche Filialen. Sie stellt ihren Kunden Zeitpersonal vorübergehend, vorwiegend aushilfsweise zur Erledigung von Sonderaufgaben zur Verfügung. Die Arbeitnehmer arbeiten ausschließlich in den Betrieben der Kunden der Klägerin, nicht - auch nicht zeitweise - im Betrieb der Klägerin selbst.