FG Berlin - Urteil vom 22.02.2000
5 K 5571/98
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 9 ; UStG § 14 ; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ;

Zum Vorsteuerabzug aus Gründungs- und Konzeptionskosten einer

FG Berlin, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 5571/98

DRsp Nr. 2001/1425

Zum Vorsteuerabzug aus Gründungs- und Konzeptionskosten einer

Eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GbR mit vier Gründungsmitgliedern, die ursprünglich als Publikumsgesellschaft konzipiert war, ist auch dann für die Frage des Vorsteuerabzugs aus den Gründungs- und Konzeptionskosten als solche zu behandeln, wenn tatsächlich nur ein weiterer Gesellschafter beitritt, der das gesamte vorgesehene Kapital aufbringt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 9 ; UStG § 14 ; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -, an der die ..., die Herren ... sowie Herr ... als Gesellschafter beteiligt sind. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb eines Erbbaurechts an dem Grundstück ..., der Erwerb des Grundstücks ... sowie deren Bebauung mit Gebäuden, die ein in sich abgeschlossener Teil eines Einkaufszentrums sind, und die Nutzung der Baulichkeiten durch Vermietung und Verpachtung sowie deren Instandhaltung. Das Erbbaurecht und das Eigentum an dem Grundstück ... erwarben die ... und ... in GbR, der die Herren ... und ... am 2. August 1991 beitraten.