FG Hamburg - Urteil vom 19.07.2000
VI 205/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 1a Nr. 2 ; EWGRL 388/77 Art. 17;
Fundstellen:
BB 2000, 1927
EFG 2000, 1150

Zum Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten bei

FG Hamburg, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen VI 205/99

DRsp Nr. 2001/1663

Zum Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten bei

1. § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG verstößt gegen Art. 17 6. EG-Richtlinie. 2. Steuerpflichtige können den Vorsteuerabzug für Übernachtungskosten unmittelbar aus Art. 17 6. EG-Richtlinie beanspruchen

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1a Nr. 2 ; EWGRL 388/77 Art. 17;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug für Übernachtungskosten von Arbeitnehmern auf Dienstreisen entgegen der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten Regelung des § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG zusteht, weil diese Vorschrift gegen die 6. EG -Umsatzsteuer - Richtlinie verstößt.

In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für April und Mai 1999 machte die Klägerin Vorsteuern "aus belegmäßig nachgewiesenen Reisekosten der Arbeitnehmer für Übernachtung" in Höhe von 1.825,93 DM (April) und 2.504,73 DM (Mai) geltend. Die geltend gemachte Vorsteuer ist in Höhe von 187,75 DM (April) und 84,26 DM (Mai) in Rechnungen ausgewiesen worden, die nicht die Klägerin als Leistungsempfängerin bezeichnen, sondern auf den Namen von Arbeitnehmern der Klägerin ausgestellt wurden. Die vorgenannten Kosten sind sämtlich durch die Klägerin getragen worden.