FG Nürnberg - Urteil vom 19.05.2009
2 K 1204/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Zum Vorsteuerabzug beim Betrieb einer Photovoltaikanlage aus Baumaßnahmen zur Verstärkung des Dachstuhls

FG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 2 K 1204/08

DRsp Nr. 2009/24416

Zum Vorsteuerabzug beim Betrieb einer Photovoltaikanlage aus Baumaßnahmen zur Verstärkung des Dachstuhls

Stehen Werkleistungen wie etwa die Verstärkung eines Dachstuhls eines privaten Wohnhauses in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit, z.B. dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, so steht dem Unternehmer hieraus der volle Vorsteuerabzug zu, auch wenn die eingefügten Bauteile gemäß § 94 BGB zu wesentlichen Betsandteilen des privaten Gebäudes geworden sind.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Erstellung eines statischen Gutachtens und der Baumaßnahmen für die Verstärkung des Dachstuhls seines Wohnhauses zusteht.