BFH - Urteil vom 25.02.2015
XI R 15/14
Normen:
UStG § 3 Abs. 1, 6 und 7, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, 3 und 4; UStDV § 17a, § 17c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1; MwStSystRL Art. 14, 31, 32, 131, 138 Abs. 1, 139;
Fundstellen:
BFHE 249, 343
Vorinstanzen:
Sächsisches FG , vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1127/13
- Vorinstanzaktenzeichen (MwStR 2014, 619)

Zuordnung der Warenbewegungen bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft

BFH, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen XI R 15/14

DRsp Nr. 2015/5963

Zuordnung der Warenbewegungen bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft

1. Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. 2. Bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit drei Beteiligten (A, B und C) und zwei Lieferungen (A an B sowie B an C) setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung des Gegenstands zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat. 3. Dabei kommt es auf die objektiven Umstände an; hiervon abweichende Absichtsbekundungen können im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein.