BGH vom 19.09.1984
IVb ZB 921/80
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
BGHZ 92, 152
FamRZ 1985, 56
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 80.12.
NJW 1985, 2708

Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern

BGH, vom 19.09.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 921/80

DRsp Nr. 1994/4484

Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern

»a) Die Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern im Sinne von § 1 VAHRG richtet sich nach seiner Rechtsform. Versorgungsträger mit öffentlich-rechtlichem Status, also Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind öffentlich-rechtliche Versorgungsträger nach § 1 Abs. 3 VAHRG. b) Der Bayerische Rundfunk ist öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG

Normenkette:

BGB § 1587a;

I. Der am 21. Februar 1928 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 27. Dezember 1920 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 30. Oktober 1954 die Ehe geschlossen. Am 26. Juli 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.