FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2009
6 K 2636/08
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 103 Abs. 2; InsO § 95 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1793

Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen durch den Insolvenzverwalter zum Zeitraum vor oder nach Insolvenzeröffnung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 2636/08

DRsp Nr. 2009/17658

Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen durch den Insolvenzverwalter zum Zeitraum vor oder nach Insolvenzeröffnung

Wählt der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 2 InsO die Nichterfüllung von Verträgen, für die der Insolvenzschuldner Anzahlungen erhalten und versteuert hatte, so ist der aus der Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG resultierende Erstattungsanspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden; eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen ist daher nicht zulässig.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 103 Abs. 2; InsO § 95 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Falle erhaltener und versteuerter Anzahlungen eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG aufgrund der Wahl des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 2 InsO, die Verträge nicht zu erfüllen, auf den Zeitpunkt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt, mit der Folge, dass im ersten Fall eine Aufrechnung des Finanzamts mit Insolvenzforderungen vorgenommen werden kann oder - im zweiten Fall - die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse zu erstatten ist.