FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.02.2008
6 K 2138/05
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStR 2000 Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2b; AO § 163;

Zuordnung eines Gebäudes, bzw. Gebäudeteils zum Unternehmen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 6 K 2138/05

DRsp Nr. 2009/28795

Zuordnung eines Gebäudes, bzw. Gebäudeteils zum Unternehmen

1. Soll ein Gebäudeteil zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze genutzt werden, so muss die Zuordnung dieses Gebäudeteils oder des ganzen Gebäudes zum Unternehmen im Zeitpunkt des Leistungsbezuges durch Geltendmachung des - ggf. anteiligen - Vorsteuerabzugs erfolgen. Eine nachträgliche Änderung der durch Geltendmachung oder Unterlassung der Geltendmachung des - ggf. anteiligen - Vorsteuerabzugs dokumentierten Zuordnungsentscheidung ist nicht möglich. 2. Aus Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 b UStR 2000 lässt sich kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ableiten.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStR 2000 Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2b; AO § 163;

Tatbestand:

Streitig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung eines teilweise für das Unternehmen des Klägers genutzten Gebäudes.

Der Kläger ist als Rechtsbeistand unternehmerisch tätig. Er versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Seine Ehefrau betreibt ein Büro für Schreibarbeiten und Textverarbeitung; sie versteuert ihre Umsätze ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.