BFH - Urteil vom 07.07.2011
V R 42/09
Normen:
UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 5; UStG § 16 Abs. 2; UStG § 18 Abs. 1; Art. 17 Abs. 2 Buchst. a Rl. 388/77/EG;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 463/07 2058

Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen im Zusammenhang mit einem Vorsteuerabzug; Dokumentation einer bei Leistungsbezug zu treffenden Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung

BFH, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen V R 42/09

DRsp Nr. 2011/17307

Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen im Zusammenhang mit einem Vorsteuerabzug; Dokumentation einer bei Leistungsbezug zu treffenden Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung

1. Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung), kann der Steuerpflichtige (Unternehmer) den Gegenstand a) insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,b) ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oderc) ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht).2. Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren.3. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 5; UStG § 16 Abs. 2; UStG § 18 Abs. 1; Art. 17 Abs. 2 Buchst. a Rl. 388/77/EG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen zur Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes und über die Höhe der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben.

1. 2. 3.