FG München - Urteil vom 24.04.2013
3 K 734/10
Normen:
UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 2; UStG 2005 § 15 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 19; AO § 65; AO § 162;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 933

Zuordnung von Vorsteuern bei wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen den Hauptzweck darstellenden gemeinnützigen Tätigkeiten

FG München, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 3 K 734/10

DRsp Nr. 2013/18383

Zuordnung von Vorsteuern bei wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen den Hauptzweck darstellenden gemeinnützigen Tätigkeiten

1. Geht ein Steuerpflichtiger zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Tätigkeiten nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. 2. Besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsleistungen zu bestimmten steuerpflichtigen Ausgangsleistungen und verwendet der Unternehmer die für sein „Unternehmen” gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Dabei bezweckt eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der in § 15 Abs. 4 UStG bezeichneten Methode eine genaue Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 2; UStG 2005 § 15 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2;