FG Niedersachsen - Urteil vom 15.06.2016
5 K 298/14
Normen:
§ 15 UStG 2005; UStG VZ 2009;
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen V B 109/16

Zuordnung zum Unternehmensbereich: Keine zeitnahe Übermittlung der Zuordnungsentscheidung bei Überschreitung der gesetzlichen Abgabefrist um fast zwei Jahre; Zeitpunkt der Zuordnung eines gemischt-genutzten Grundstücks

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 5 K 298/14

DRsp Nr. 2019/2397

Zuordnung zum Unternehmensbereich: Keine zeitnahe Übermittlung der Zuordnungsentscheidung bei Überschreitung der gesetzlichen Abgabefrist um fast zwei Jahre; Zeitpunkt der Zuordnung eines gemischt-genutzten Grundstücks

Normenkette:

§ 15 UStG 2005; UStG VZ 2009;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin ein gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutztes Gebäude insgesamt ihrem Unternehmen zuordnen konnte.

Die Klägerin hat in den Jahren 2008 und 2009 zwei Einfamilienhäuser in B, F-Weg 4 A und 4 B errichtet. Diese Gebäude wurden am 01.12.2009 (F-Weg 4 A) und 01.01.2010 (F-Weg 4 B) fertiggestellt.

Am 30.04.2010 zeigte die Klägerin dem Beklagten (Finanzamt - FA -) die Eröffnung eines Gewerbes mit der Bezeichnung "Fitness- und Gesundheitscoaching" an. Als Beginn der Tätigkeit wurde der 01.06.2010 angegeben. Die Klägerin gab an, dass sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehme.