FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2011
6 K 1005/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Zuordnungsentscheidung durch zeitnahe Abgabe einer Umsatzsteuererklärung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 1005/09

DRsp Nr. 2011/11192

Zuordnungsentscheidung durch zeitnahe Abgabe einer Umsatzsteuererklärung

Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich dann nicht mehr als zeitnah anzusehen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe durch Zwangsmittel erzwingen, bzw. einen Verspätungszuschlag festsetzen könnte. Deshalb genügt eine 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Umsatzsteuererklärung nicht den Anforderungen an eine zeitnahe Dokumentation der Entscheidung des Unternehmers, ein Gebäude, bzw. einen Teil desselben seinem Unternehmen zuzuordnen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung von unternehmerisch genutzten Räumen.

Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und seit März 2006 als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Er führt ausschließlich Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Im Streitjahr 2005 errichtete er zusammen mit seiner Ehefrau ein Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 155,01 m. Das dem Kläger zur Hälfte gehörende Haus wurde im April 2006 fertig gestellt.

Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich das Büro des Klägers mit einer Fläche von 12,168 m (7,8% der Gesamtfläche, bzw. 15,6% des Miteigentumsanteils).