FG Niedersachsen - Urteil vom 13.08.2009
16 K 463/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 362

Zuordnungsentscheidung für Gegenstand, der unternehmerischen wie nichtunternehmerischen Zwecken dienen soll; Umsatzsteuer; Zuordnungsentscheidung; Unternehmerischer Zweck

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 16 K 463/07

DRsp Nr. 2009/28834

Zuordnungsentscheidung für Gegenstand, der unternehmerischen wie nichtunternehmerischen Zwecken dienen soll; Umsatzsteuer; Zuordnungsentscheidung; Unternehmerischer Zweck

1. Der Unternehmer hat hinsichtlich eines Gegenstandes, der sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen ist (sog. gemischte Nutzung) ein Zuordnungswahlrecht. Das gilt auch für gemischt genutzte Gebäude. 2. Der Unternehmer kann den Gegenstand entweder insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, oder ihn in vollem Umfang in seinem PV belassen, wodurch er dem MwSt-System vollständig entzogen wird oder ihn entspr. dem - geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen dem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen. 3. Soll der Gegenstand insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden, ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs eine sofortige Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen erforderlich. 4. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist i.d.R. ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Unternehmen, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein gewichtiges Indiz dagegen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2;

Tatbestand: