I. Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1990) als Transportunternehmer selbständig tätig. Er verwendete dafür einen PKW Mercedes 300 D zu 70 v.H. Im übrigen wurde der PKW privat genutzt. Nach Darstellung des Finanzgerichts (FG) hatte der Kläger den PKW am 17. April 1989 "eingelegt". Er konnte keinen Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten in Anspruch nehmen.
Der Kläger veräußerte den PKW am 16. Mai 1990 für 19 000 DM, ohne Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert auszuweisen.
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