BFH - Beschluß vom 24.09.1998
V R 61/96
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 6, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. c, Art. 26 a, Art. 28 Abs. 3 Buchst. f; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 2624
BFH/NV 1999, 571
BFHE 187, 70
DB 1999, 130
Vorinstanzen:
FG München,

Zuordnung/Veräußerung gemischt genutzter Gegenstände

BFH, Beschluß vom 24.09.1998 - Aktenzeichen V R 61/96

DRsp Nr. 1999/691

Zuordnung/Veräußerung gemischt genutzter Gegenstände

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann ein Unternehmer einen gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand unabhängig von dem Umfang der unternehmerischen Nutzung insgesamt seinem Privatvermögen zuordnen? 2. Unterliegt die Veräußerung eines Gegenstands, den der Veräußerer ohne das Recht auf Vorsteuerabzug von einem Privaten für Zwecke seines Unternehmens erworben hatte, gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in vollem Umfang der Umsatzsteuer?«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 6, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. c, Art. 26 a, Art. 28 Abs. 3 Buchst. f; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1990) als Transportunternehmer selbständig tätig. Er verwendete dafür einen PKW Mercedes 300 D zu 70 v.H. Im übrigen wurde der PKW privat genutzt. Nach Darstellung des Finanzgerichts (FG) hatte der Kläger den PKW am 17. April 1989 "eingelegt". Er konnte keinen Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten in Anspruch nehmen.

Der Kläger veräußerte den PKW am 16. Mai 1990 für 19 000 DM, ohne Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert auszuweisen.