BFH - Urteil vom 25.11.2010
III R 79/09
Normen:
EStG 2006 § 4f; EStG 2006 § 9 Abs. 5; EStG 2006 § 32 Abs. 1; EStG § 9c Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 211/08

Zuordungswahlrecht für die Zurechnung von Kinderbetreuungskosten; Zurechnung von Kosten einer Kindetagesstätte bei Abschluss des Vertrags mit der Kindertagesstätte durch nur einen Teil von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern

BFH, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen III R 79/09

DRsp Nr. 2011/5153

Zuordungswahlrecht für die Zurechnung von Kinderbetreuungskosten; Zurechnung von Kosten einer Kindetagesstätte bei Abschluss des Vertrags mit der Kindertagesstätte durch nur einen Teil von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern

1. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat; § 4f a.F. EStG enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregeln noch ein Zuordnungswahlrecht. 2. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.

Normenkette:

EStG 2006 § 4f; EStG 2006 § 9 Abs. 5; EStG 2006 § 32 Abs. 1; EStG § 9c Abs. 1;

Gründe

I.