FG Köln - Urteil vom 31.08.2005
7 K 2550/03
Normen:
KHG § 17b ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1970

Zur Abgrenzung einer Entgeltszahlung von einem echten Zuschuss

FG Köln, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 7 K 2550/03

DRsp Nr. 2005/19509

Zur Abgrenzung einer Entgeltszahlung von einem echten Zuschuss

Ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist zu verneinen, wenn die Kapitalgesellschaft noch nicht einmal selbst am Abschluss derjenigen Vereinbarung beteiligt ist, in der die vermeintliche Vergütung für die von ihr zu erbringende Leistung ausgehandelt worden ist, und wenn die ihr von den Gesellschaftern gewährten Mittel allein der Kapitalausstattung dienen, um sie in die Lage zu versetzen, die von den Gesellschaftern auf sie ausgelagerten gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

Normenkette:

KHG § 17b ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Streitjahr 2001 umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat.