FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2014
6 K 1704/12
Normen:
UStG, §§ 2, 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 231

Zur Abgrenzung einer Leistung gegen Entgelt von einem Gesellschafterbeitrag im Fall der Stromüberlassung an einen Solarpark, an dem der Steuerpflichtige als Kommanditist an diesem beteiligt ist

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 6 K 1704/12

DRsp Nr. 2014/17294

Zur Abgrenzung einer "Leistung gegen Entgelt" von einem Gesellschafterbeitrag im Fall der Stromüberlassung an einen Solarpark, an dem der Steuerpflichtige als Kommanditist an diesem beteiligt ist

1. Die Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters ist kein Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. 2. Für die Frage des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung von Photovoltaikmodulen kommt es entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige Strom gegen Entgelt liefert oder den produzierten Strom in seiner Eigenschaft als Kommanditist einem Solarpark in der Rechtsform der GmbH & Co KG überlässt und im Gegenzug eine bloße Gewinnbeteiligung erhält. Bei der Abgrenzung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen.

Normenkette:

UStG, §§ 2, 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an diese Strom gegen Entgelt oder als bloßen Gesellschafterbeitrag liefert und er infolgedessen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2006 ein Gewerbe in Form des Betriebs von Solaranlagen zur Erzeugung von Solarstrom, Einspeisung ins Stromnetz und Projektierung von Solaranlagen (Bl. 1 d. Umsatzsteuerakte - UStA-). Er erzielt mit der Stromeinspeisung unstreitig Umsätze, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.