FG Köln - Urteil vom 02.11.2000
3 K 4834/99
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49a der Anlage ZT Nr. 49.10, Nr. 49.01;
Fundstellen:
EFG 2001, 171

Zur Abgrenzung von Kalendern zu ermäßigt besteuerten Druckerzeugnissen

FG Köln, Urteil vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 3 K 4834/99

DRsp Nr. 2001/1883

Zur Abgrenzung von Kalendern zu ermäßigt besteuerten Druckerzeugnissen

Zur Abgrenzung von ermäßigt zu besteuernden Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49a der Anlage (Nr. 49.01 ZT), zu Kalendern, die dem Regelsteuersatz unterliegen (Nr. 49.10 ZT).

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49a der Anlage ZT Nr. 49.10, Nr. 49.01;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin herausgegebenen Sportplaner dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. Nr. 49 der Anlage zu § 12 UStG unterliegen.

Die Klägerin betreibt ein Verlagsunternehmen und ist Herausgeberin der .... sportplaner für das Jahr ....., die über den Buchhandel zu einem Preis von .... DM vertrieben wurden. Es handelt sich um Taschenbücher der Größe 10,5 x 14 cm, farbig bedruckt, mit je 262 Seiten (inklusive Umschlaginnenseiten und Impressum), die sich in einen redaktionellen und einen kalendarischen Teil aufgliedern.

Der redaktionelle Teil umfaßt 142 Seiten und ist mit zahlreichem Bildmaterial (teilweise auch kommentierten Schnappschüssen) unterlegt. Er enthält neben 10 (...planer) bzw. 12 (...planer) und 17 (...planer) reinen Werbeseiten verschiedenartige Informationen über den jeweiligen Sport, wie zum Beispiel: