FG Münster - Urteil vom 03.05.2000
5 K 44/98 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zur Abgrenzung von Leistungsaustausch und Gesellschafterbeitrag

FG Münster, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 5 K 44/98 U

DRsp Nr. 2002/2126

Zur Abgrenzung von Leistungsaustausch und Gesellschafterbeitrag

Eine Personenvereinigung tritt nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches ihren Gesellschaftern gegenüber, wenn es an einem konkreten Austauschvertrag über eine bestimmte Leistung fehlt, weil die Leistungserbringung bereits durch den Gesellschaftsvertrag gesichert war.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.

Die Klägerin (Klin) ist eine GbR, die durch Vertrag vom 10.12.1991 gegründet wurde (Bl. 8 GA). Gesellschafter sind eine andere GbR, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, und ein Landwirt.

Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die gemeinsame Errichtung und Nutzung einer Kartoffellagerhalle. Die Nutzung beschränkt sich auf die Lagerung von Kartoffeln, die in den landwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter erzeugt werden. Nach § 4 tragen die Gesellschafter alle mit der Planung und der Errichtung der Kartoffellagerhalle sowie der Anschaffung von Maschinen verbundenen Kosten zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für die Deckung der laufenden Kosten. Nach § 8 wird der Gewinn bzw. Verlust zu gleichen Anteilen auf die Gesellschafter aufgeteilt.