Die Berufung der Antragsgegnerin ist in, formeller Hinsicht unbedenklich, hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg, da der Antragsteller lediglich verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt in der aus dem Urteilstenor den sich ergebenden Höhe und nur bis Ende des Jahres 1992 zu zahlen.
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