OLG Köln - Urteil vom 29.01.1992
26 UF 44/91
Normen:
BGB § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1311, 1312
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 58

Zur Anwendung der allgemeine Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB

OLG Köln, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 26 UF 44/91

DRsp Nr. 1994/12218

Zur Anwendung der allgemeine Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB

Die allgemeine Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB kann auch - anders als die Nr. 3 des § 1579 BGB, die voraussetzt, daß der Unterhaltsberechtigte seine etwaige Unterhaltsbedürftigkeit in sein Wollen mit aufnimmt - dann Platz greifen, wenn der Unterhaltsberechtigte die etwaige Unterhaltsbedürftigkeit nicht als Folge seines Handelns gewollt oder erkannt hat, ungeachtet dessen von seiner Person oder von seinem Verhalten ohne die Anwendung der Härteklausel für den Unterhaltsverpflichteten aber so schwerwiegende Folgen ausgehen würden, daß es die nacheheliche Solidarität ehemaliger Ehegatten unzumutbar überspannte, müßte der Geschiedene auch hierfür noch unterhaltsrechtlich einstehen.

Normenkette:

BGB § 1579 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Antragsgegnerin ist in, formeller Hinsicht unbedenklich, hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg, da der Antragsteller lediglich verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt in der aus dem Urteilstenor den sich ergebenden Höhe und nur bis Ende des Jahres 1992 zu zahlen.