FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2012
6 K 1868/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a; AO § 68 Nr. 6;
Fundstellen:
DStRE 2013, 91

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Verkauf von Lotterielosen durch einen gemeinnützigen Verein

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 1868/10

DRsp Nr. 2012/6081

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Verkauf von Lotterielosen durch einen gemeinnützigen Verein

Die Besteuerung von Lotterielosen mit einem Umsatzsteuersatz von 7% setzt nicht voraus, dass der Losverkauf als solcher der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zweckes dient. Voraussetzung ist vielmehr, dass der erzielte Reinertrag unmittelbar zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke dient.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a; AO § 68 Nr. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Lotterielosen dem allgemeinen oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz unterliegen.