FG Nürnberg - Urteil vom 13.10.2009
2 K 1443/07
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Zur Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Lieferung von Nahrungsmittel wie Mineralwasser und Fruchtsäften bei Realverpflegung von Asylbewerbern

FG Nürnberg, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 1443/07

DRsp Nr. 2009/28851

Zur Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Lieferung von Nahrungsmittel wie Mineralwasser und Fruchtsäften bei Realverpflegung von Asylbewerbern

1. Verpflegungspakete, z.B. Realverpflegung für Asylbewerber, sind als Sachmehrheit anzusehen, deren Bestandteile leicht und nachprüfbar in begünstigte und nicht begünstigte Warenlieferungen aufteilbar sind. 2. Die dem Normalsteuersatz unterliegenden Nahrungsmittel wie Mineralwasser und Fruchtsäfte können nicht nach den Grundsätzen der Besteuerung einheitlicher Leistungen oder unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Nebenleistung dem Schicksal der begünstigten Nahrungsmittel folgen. 3. Eine ermäßigte Besteuerung der Realverpflegung kommt weder unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Einreihung von Warenzusammenstellungen noch unter Berufung auf von der Finanzverwaltung zu beachtenden Vereinfachungsregelungen für Warensortimente in Betracht.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Lieferungen von Nahrungsmitteln als Realverpflegung für Asylbewerber als einheitliche Lieferungen insgesamt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 unterliegen.