FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2012
6 K 1120/12
Normen:
UStG 2004 § 3 Abs. 9 S. 4; UStG 2004 § 12 Abs. 1; UStG 2004 § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2013, 1054

Zur Anwendung des regulären Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung eines Spanferkels

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 6 K 1120/12

DRsp Nr. 2012/17891

Zur Anwendung des regulären Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung eines Spanferkels

Die Lieferung eines vorgegrillten Spanferkels unterliegt dem regulären Steuersatz, sofern der Steuerpflichtige das Schwein auf seinem Edelstahlgrill auf entsprechende Bestellung hin auf dem Anwesen seines Kunden fertig grillt und anschließend für die Gäste seines Kunden tranchiert.

Normenkette:

UStG 2004 § 3 Abs. 9 S. 4; UStG 2004 § 12 Abs. 1; UStG 2004 § 12 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Der Kläger ist Landwirt und handelt ausweislich der Gewerbeanmeldung seit 1. Juli 2005 mit Schweinefleisch und Wurstwaren, wobei er auf Spanferkelvermarktung spezialisiert ist (Bl. 3 d. Umsatzsteuerakte). Unter der Firmenbezeichnung "RITTER-SCHMAUS" liefert er auf Bestellung verzehrfertige Spanferkel. Die vorgegrillten Spanferkel werden auf einer vom Kläger gestellten Edelstahlanlage mit Holzbefeuerung aufgespießt und auf dem Gelände der Kunden fertig gegrillt wird. Das Grillen vor Ort dauert 1 bis 3 Stunden. Sodann tranchiert der Kläger das Spanferkel und legt es den Gästen auf die von den Gastgebern bereit gestellten Teller. Besteck, Tische und/oder weiteres Personal werden vom jeweiligen Kunden gestellt (Bl. 12 d. PrA.).