Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Der Kläger ist Landwirt und handelt ausweislich der Gewerbeanmeldung seit 1. Juli 2005 mit Schweinefleisch und Wurstwaren, wobei er auf Spanferkelvermarktung spezialisiert ist (Bl. 3 d. Umsatzsteuerakte). Unter der Firmenbezeichnung "RITTER-SCHMAUS" liefert er auf Bestellung verzehrfertige Spanferkel. Die vorgegrillten Spanferkel werden auf einer vom Kläger gestellten Edelstahlanlage mit Holzbefeuerung aufgespießt und auf dem Gelände der Kunden fertig gegrillt wird. Das Grillen vor Ort dauert 1 bis 3 Stunden. Sodann tranchiert der Kläger das Spanferkel und legt es den Gästen auf die von den Gastgebern bereit gestellten Teller. Besteck, Tische und/oder weiteres Personal werden vom jeweiligen Kunden gestellt (Bl. 12 d. PrA.).
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