Der Kläger ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts L..... vom 12. Februar 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der X.... GmbH. Aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Streitzeitraum (II. Quartal 2001) ergab sich ein Erstattungsanspruch von 17 344,42 DM.
Hinsichtlich eines Restguthabens von 7 318,23 DM, das sich nach einer Umbuchungsmitteilung des Beklagten ergab, erklärte der Beklagte unter dem 20. September 2001 die Aufrechnung mit Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten aus dem Monat August 2000.
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