FG Berlin - Urteil vom 05.10.2004
5 K 5038/02
Normen:
AO § 251 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 ;

Zur Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Berlin, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 5 K 5038/02

DRsp Nr. 2007/6219

Zur Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu beachten; deshalb ist zu prüfen, ob der Vorsteuerüberschuss seinem Kern nach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts L..... vom 12. Februar 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der X.... GmbH. Aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Streitzeitraum (II. Quartal 2001) ergab sich ein Erstattungsanspruch von 17 344,42 DM.

Hinsichtlich eines Restguthabens von 7 318,23 DM, das sich nach einer Umbuchungsmitteilung des Beklagten ergab, erklärte der Beklagte unter dem 20. September 2001 die Aufrechnung mit Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten aus dem Monat August 2000.