I.
Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerpflicht im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften der Klägerin.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren bis zum Herbst des Jahres 1999 einen Handel mit Textilien, insbesondere mit Sporttextilien. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.10.1999 (Akte Allgemeines Bl. 34f) änderte sie ihren Geschäftsgegenstand. Gegenstand des Unternehmens war nun der An- und Verkauf von Immobilen und Grundstücken im eigenen Namen sowie die Verwaltung von Wohnungseigentum und Liegenschaften und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Geschäftsführer war und ist Herr A.
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