FG Hamburg - Beschluss vom 01.12.2005
II 268/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 8g ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 B Buchst. d Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 360
EFG 2006, 377

Zur Auslegung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Übernahme von Verbindlichkeiten

FG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen II 268/03

DRsp Nr. 2006/1122

Zur Auslegung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Übernahme von Verbindlichkeiten

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) hinsichtlich des Begriffs der "Übernahme von Verbindlichkeiten" dahingehend auszulegen, dass hierunter nur Geldverbindlichkeiten zu subsumieren sind oder erfasst die Vorschrift auch die Übernahme von anderen Verbindlichkeiten, z.B. von Dienstleistungsverpflichtungen?

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8g ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 B Buchst. d Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerpflicht im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften der Klägerin.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren bis zum Herbst des Jahres 1999 einen Handel mit Textilien, insbesondere mit Sporttextilien. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.10.1999 (Akte Allgemeines Bl. 34f) änderte sie ihren Geschäftsgegenstand. Gegenstand des Unternehmens war nun der An- und Verkauf von Immobilen und Grundstücken im eigenen Namen sowie die Verwaltung von Wohnungseigentum und Liegenschaften und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Geschäftsführer war und ist Herr A.