BFH vom 21.02.1980
V R 146/73
Normen:
UStG (1967) § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 569
BStBl II 1980, 283

BFH - 21.02.1980 (V R 146/73) - DRsp Nr. 1997/14444

BFH, vom 21.02.1980 - Aktenzeichen V R 146/73

DRsp Nr. 1997/14444

»Zur Auslegung des § 14 Abs. 3 - erste Alternative - UStG 1967.«

Normenkette:

UStG (1967) § 14 Abs. 3 ;

I. Im Jahre 1971 hat der danach flüchtige Kaufmann V. einen Täuschungsplan zur Erschleichung von Vorsteuerbeträgen durchgeführt, bei dem er sich in erster Linie der Mithilfe des S. und des H. bediente. Durch Erstellung eines korrespondierenden Schriftverkehrs sowie von Rechnungen und Zahlungsquittungen wurden Geschäfte vorgetäuscht, bei denen als Lieferer bzw. Käufer in der Kette der Kläger, eine Firma X. in Braunschweig, eine Firma Y. im Kreise Segeberg und die Firma Soussi Brothers in Benghazi/Libyen auftreten sollten. Durch S.war der Kläger bewogen worden, seine Anstellung als Versicherungskaufmann aufzugeben und Büroräume im Lande Niedersachsen anzumieten. Der Kläger hat im Juni 1971 in B. ein Büro angemietet; es blieb jedoch unmöbliert und unbenutzt. Auf Weisung des S. ließ er ferner Briefbögen und Rechnungsvordrucke anfertigen, die ihn -den Kläger- als Inhaber eines Großhandelsunternehmens auf dem Gebiete des Imports und Exports in B. auswiesen. Für dieses Unternehmen, das niemals Umsätze getätigt hat, wurde am 23. September 1971 eine Gewerbeanmeldung abgegeben. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts wurde der Kläger von S. mit Zuwendungen unterstützt. Dieser machte ihn auch mit dem Komplizen H. bekannt.