BGH - Beschluß vom 09.01.1991
3 StR 243/90
Normen:
AO § 370 ; StGB § 52 ; UStG § 18 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 1316
wistra 1991, 216
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Beschluß vom 09.01.1991 (3 StR 243/90) - DRsp Nr. 1996/13853

BGH, Beschluß vom 09.01.1991 - Aktenzeichen 3 StR 243/90

DRsp Nr. 1996/13853

»Zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung, wenn der Steuerschuldner innerhalb eines Kalenderjahres mehrere unrichtige Voranmeldungen abgibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90, zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 52 ; UStG § 18 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen zweier selbständiger (jeweils fortgesetzt begangener) Steuerhinterziehungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: 4 Jahre sowie 4 Jahre und 3 Monate) . Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).