FG Münster - Urteil vom 01.04.2003
15 K 2679/02 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, 2 ; InsO § 22 Abs. 1 ; InsO § 80 ;

Zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

FG Münster, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 15 K 2679/02 U

DRsp Nr. 2004/2690

Zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Für die Frage der umsatzsteuerlichen Beendigung einer Organschaft ist zwischen der Bestellung eines "schwachen" und eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters zu unterscheiden. 2. Nur im Fall der Bestellung eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters endet die Organschaft bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft. 3. Auch wenn sich der "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter unter Überschreitung der ihm übertragenden Befugnisse weitere Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse anmaßt, kann dieses tatsächliche Verhalten für die rechtliche Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, 2 ; InsO § 22 Abs. 1 ; InsO § 80 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der bisherigen Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft geendet hat.