BFH vom 26.03.1985
VII R 139/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 539

BFH - 26.03.1985 (VII R 139/81) - DRsp Nr. 1997/16248

BFH, vom 26.03.1985 - Aktenzeichen VII R 139/81

DRsp Nr. 1997/16248

»Zur Berechnung der Haftungssumme bei der Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuerrückstände, wenn im Haftungszeitraum vom Steuerschuldner noch andere Verbindlichkeiten getilgt worden sind (Grundsatz der anteiligen Tilgung; Anschluß an das Urteil des BFH vom 26.04.1984 V R 128/79 , BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776).«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im März 1968 die persönlich haftende Gesellschafterin einer Handelsgesellschaft (KG) geheiratet. Aufgrund einer ihm von seiner Ehefrau erteilten Generalvollmacht vom 8. September 1969 betätigte sich der Kläger von diesem Zeitpunkt an als Geschäftsführer der KG. Am 28. Mai 1975 wurde über das Vermögen der KG das Vergleichsverfahren, am 26. Juni 1975 das Anschlußkonkursverfahren und gleichzeitig über das Vermögen der Ehefrau des Klägers das Konkursverfahren eröffnet.

Mit Haftungsbescheid vom 13. Oktober 1975 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Kläger als den mit der Geschäftsführung der KG Beauftragten gemäß §§ 108, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) für die Umsatzsteuerrückstände der KG in Anspruch. Die Haftungssumme setzte sich zufolge des Haftungsbescheids in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1979 wie folgt zusammen:

..... insgesamt: 775.407,55 DM.