I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) versteuerte seine Umsätze 1979 aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Zustimmung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967/1973 - UStG 1967/1973-). Er hatte dem FA erklärt, daß er sie der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes unterwerfen wolle (§ 19 Abs. 4 UStG 1967/1973). Entsprechend hatte das FA unter Berücksichtigung der erklärten Vorsteuerbeträge eine negative Steuerschuld festgesetzt.
In der Umsatzsteuererklärung für 1980 beantragte der Kläger, die Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG 1980- für ihn als Kleinunternehmer auf 0 DM festzusetzen. Das FA besteuerte jedoch die angegebenen Umsätze und setzte unter Berücksichtigung geschätzter Vorsteuerbeträge von 600 DM eine Umsatzsteuerschuld für 1980 von 734 DM gegen den Kläger fest. Zur Begründung führte das FA aus, der Kläger sei an die im Vorjahr erklärte Option für die Regelbesteuerung fünf Jahre lang gebunden. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|