BFH - Urteil vom 18.08.1988
V R 199/83
Normen:
UStG (1967/1973) § 19 Abs. 4 ; UStG (1980) § 19 Abs. 1, 2, § 27 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 196
BStBl II 1989, 306
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 18.08.1988 (V R 199/83) - DRsp Nr. 1996/13259

BFH, Urteil vom 18.08.1988 - Aktenzeichen V R 199/83

DRsp Nr. 1996/13259

»Zur Dauer der Bindungswirkung einer 1979 von einem Kleinunternehmer erklärten Option für die Regelbesteuerung.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 19 Abs. 4 ; UStG (1980) § 19 Abs. 1, 2, § 27 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) versteuerte seine Umsätze 1979 aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Zustimmung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967/1973 - UStG 1967/1973-). Er hatte dem FA erklärt, daß er sie der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes unterwerfen wolle (§ 19 Abs. 4 UStG 1967/1973). Entsprechend hatte das FA unter Berücksichtigung der erklärten Vorsteuerbeträge eine negative Steuerschuld festgesetzt.

In der Umsatzsteuererklärung für 1980 beantragte der Kläger, die Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG 1980- für ihn als Kleinunternehmer auf 0 DM festzusetzen. Das FA besteuerte jedoch die angegebenen Umsätze und setzte unter Berücksichtigung geschätzter Vorsteuerbeträge von 600 DM eine Umsatzsteuerschuld für 1980 von 734 DM gegen den Kläger fest. Zur Begründung führte das FA aus, der Kläger sei an die im Vorjahr erklärte Option für die Regelbesteuerung fünf Jahre lang gebunden. Einspruch und Klage blieben erfolglos.