OLG Rostock - Urteil vom 18.02.2005
8 U 75/04
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; UStG § 15 ; UStG § 25a ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 632
OLGReport-Rostock 2005, 579

Zur Einbeziehung der Umsatzsteuer bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts eines Pkw im Falle wirtschaftlichen Totalschadens

OLG Rostock, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 8 U 75/04

DRsp Nr. 2005/9200

Zur Einbeziehung der Umsatzsteuer bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts eines Pkw im Falle wirtschaftlichen Totalschadens

»1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens, bei dem keine Reparatur, sondern lediglich eine Ersatzbeschaffung in Betracht kommt. 2. Der in einem Gutachten fiktiv berechnete Bruttowiederbeschaffungswert ist insoweit nur in Höhe des Nettobetrages, d. h. um die Mehrwertsteuer gekürzt, vom Schädiger zu ersetzen. Für die Berechnung des ersatzpflichtigen Schadens kommt es daher entscheidend darauf an, wie der Geschädigte das Ersatzfahrzeug erwirbt (von Händler oder privat) und in welchem Umfang hierbei tatsächlich Mehrwertsteuer anfällt (Regelbesteuerung oder Differenzbesteuerung).«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; UStG § 15 ; UStG § 25a ; ZPO § 287 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall der sich am 12.08.2002 um 21.45 Uhr in Greifswald ereignet hat.