Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorgelegt:
Fallen die im Beschluss näher beschriebenen Elektromobile unter die Position 8713 oder die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 327/1)?
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