Streitig ist die Bemessungsgrundlage für das Ausscheiden eines Wohnmobils aus dem Betriebsvermögen des Klägers sowie die Rechtmäßigkeit einer Zuschätzung von Umsatzerlösen in Höhe von 25.000 Euro im Streitjahr 2004.
Der Kläger betreibt ein Cateringunternehmen. In diesem Zusammenhang erbringt er auch Cateringleistungen für Automobilhersteller bzw. -zulieferer auf Messen und Rennstrecken. Er ist Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) und unterliegt mit seinen Umsätzen der Regelbesteuerung nach § 18 UStG.
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