FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2012
6 K 1664/09
Normen:
UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 4; AO § 162;
Fundstellen:
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 157

Zur Ermittlung des marktüblichen Entgelts beim Verkauf eines Wirtschaftsgutes an nahestehende Personen und den Voraussetzungen der Bargeld-Verkehrsrechnung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 6 K 1664/09

DRsp Nr. 2012/7190

Zur Ermittlung des marktüblichen Entgelts beim Verkauf eines Wirtschaftsgutes an nahestehende Personen und den Voraussetzungen der Bargeld-Verkehrsrechnung

Unsubstantiierte Einwände gegen die Bargeld-Verkehrsrechnung vermögen diese nicht zu erschüttern. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Verkauf eines Wirtschaftsgutes an nahestehende Personen ist die Mindestbemessungsgrundlage bzw. das marktübliche Entgelt zu beachten.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 4; AO § 162;

Tatbestand:

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für das Ausscheiden eines Wohnmobils aus dem Betriebsvermögen des Klägers sowie die Rechtmäßigkeit einer Zuschätzung von Umsatzerlösen in Höhe von 25.000 Euro im Streitjahr 2004.

Der Kläger betreibt ein Cateringunternehmen. In diesem Zusammenhang erbringt er auch Cateringleistungen für Automobilhersteller bzw. -zulieferer auf Messen und Rennstrecken. Er ist Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) und unterliegt mit seinen Umsätzen der Regelbesteuerung nach § 18 UStG.