FG Berlin - Gerichtsbescheid vom 12.06.2003
7 K 8105/02
Normen:
AO § 218 Abs. 2 AO § 226 Abs. 1 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1454

Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

FG Berlin, Gerichtsbescheid vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 7 K 8105/02

DRsp Nr. 2003/12369

Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

Ansprüche der Finanzbehörde auf Umsatzsteuervorauszahlungen werden nicht vor Eingang der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung bzw. vor Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides fällig.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 AO § 226 Abs. 1 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der "X" GmbH - im Folgenden: Gemeinschuldnerin-, anhängig beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen .

Am 10. Oktober 2001 reichte der Kläger beim Beklagten eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für den April 2001 ein, aus der sich ein Guthaben in Höhe von insgesamt 11 324,94 DM (= 5 790,35 EURO ) bestehend aus Lohnsteuer in Höhe von 10 739,54 DM (= 5 491,04 EURO), Solidaritätszuschlag in Höhe von 526,17 DM (= 269,03 EURO) und römisch-katholischer Kirchensteuer in Höhe von 59,23 DM (= 30,28 EURO) ergab. Der Beklagte stimmte dieser Anmeldung im Laufe des Monats Oktober 2001 zu.