FG Berlin - Urteil vom 27.01.2004
5 K 5076/01
Normen:
AO § 168 Abs. 1 ; AO § 220 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 226 Abs. 1 ; InsO § 94 ; InsO § 95 ; InsO § 96 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 841

Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

FG Berlin, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 5 K 5076/01

DRsp Nr. 2004/5833

Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung wird nur fällig, wenn der Unternehmer sie angemeldet hat oder eine entsprechende Festsetzung ergangen ist.

Normenkette:

AO § 168 Abs. 1 ; AO § 220 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 226 Abs. 1 ; InsO § 94 ; InsO § 95 ; InsO § 96 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 387 ;

Tatbestand:

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 16. Juni 1999 - Az. ... wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... - im Folgenden: Gemeinschuldnerin - eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt.