FG Berlin - Urteil vom 11.09.2000
8 K 8516/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; KStR Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 104

Zur Frage der gewerblichen Betätigung

FG Berlin, Urteil vom 11.09.2000 - Aktenzeichen 8 K 8516/97

DRsp Nr. 2001/1410

Zur Frage der gewerblichen Betätigung

Ein eingetragener Verein, der laut Satzung "dem Zusammenschluß der Mieter / Mieterinnen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen dient" und der seinen Mitgliedern Versicherungsschutz vermittelt und Rechtsberatung in außergerichtlichen mietrechtlichen Streitigkeiten durchführt, erzielt mit dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; KStR Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner in den Streitjahren gültigen Satzung "dem Zusammenschluß der Mieter/innen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen dient". Weiter heißt es in der Satzung: "Er setzt sich dafür ein, daß das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht auf Wohnraum für jede/n Bürger/in verwirklicht wird. Er stellt sich dabei folgenden Aufgaben:

a) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in mietrechtlichen Fragen.

b) Unterrichtung der Mitglieder und Information der öffentlichkeit über mietrechtliche sowie über miet- und wohnungspolitische Fragen.

c) Einwirkung auf die Mietgesetzgebung, insbesondere durch Stellungnahme zu Gesetzes - und Verordnungsentwürfen und durch Vorschläge zu Neuregelungen.