FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2014
6 K 2249/12
Normen:
MWStSyStRL Art. 132 Abs. 1 lit.i; EWGRichtl-77/388 Art. 13; UStG § 4 Nr. 21a bb; UStG § 19;

Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Kampfsportkursen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 6 K 2249/12

DRsp Nr. 2015/511

Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Kampfsportkursen

1. Umsätze aus dem Angebot von Kampfsportkursen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn die private Kampfsportschule durch die zuständige Landesbehörde anerkannt ist im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL und die Kurse nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen, sondern Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die auch in Schulen und Hochschulen vermittelt werden. 2. Die Anerkennung einer Schule durch die zuständige Landesbehörde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. i MWStSystRL entfaltet insoweit indizielle Wirkung.

Normenkette:

MWStSyStRL Art. 132 Abs. 1 lit.i; EWGRichtl-77/388 Art. 13; UStG § 4 Nr. 21a bb; UStG § 19;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der Kläger betreibt in G die Kampfsportschule "B". In den Streitjahren bot der Kläger folgende Lehrgangsinhalte/Kurse an (Bl. 68 d. PrA.):

Karate

Kickboxen

Brazilian Jiu Jitsu

Selbstverteidigung

Leitfaden für angehende Kampfsporttrainer

berufsvorbereitende Kurse für Fitness Fachleute und Sicherheitskräfte.