FG Niedersachsen - Urteil vom 04.02.2010
16 K 17/09
Normen:
UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 31

Zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 16 K 17/09

DRsp Nr. 2010/8699

Zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding

1. Nur der Stpfl. kann den Vorsteuerabzug geltend machen, der nachweist, dass er die Leistungen für seine unternehmerische Tätigkeit bezogen hat. 2. Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Geschäftsanteilen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten i. S. der Richtlinie 77/388/EWG, die den Erwerber und Inhaber zum Stpfl. machen. 3. Grds. können auch Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Das setzt voraus, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/388/EWG der MwSt unterliegen. 4. Einer Holding ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn sich die Aufwendungen auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1;

Tatbestand: