I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Geschäftsgebäudes, das sie an Gewerbetreibende vermietet hat. Auf die Steuerbefreiung ihrer Umsätze aus der Vermietung (§ 4 Nr 12a des Umsatzsteuergesetzes 1967 - UStG 1967 -) hat sie verzichtet (§ 9 UStG 1967). Das Gebäude enthielt ursprünglich fünf Lastenfahrstühle, von denen zwei durch Kriegseinwirkung zerstört wurden. In den Jahren 1969 und 1970 ließ die Klägerin einen dieser beiden Lastenfahrstühle mit einem Kostenaufwand von ca 128.000 DM instandsetzen. Vom alten Lastenaufzug konnten lediglich Teile des Fahrstuhlgerüstes wiederverwendet werden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beurteilte die Inbetriebnahme des Lastenfahrstuhls im Jahre 1970 als selbstverbrauchsteuerbaren Tatbestand im Sinne des §
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