FG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.2009
16 K 56/09
Normen:
UStG § 14; UStG § 15;
Fundstellen:
DStRE 2010, 169

Zur Identität von Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs; Vorsteuerabzug; Identität; Rechnungsempfänger; Leistungsempfänger

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 16 K 56/09

DRsp Nr. 2009/22948

Zur Identität von Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs; Vorsteuerabzug; Identität; Rechnungsempfänger; Leistungsempfänger

1. Der Vorsteuerabzug erfordert, dass der diesen geltend machende Unternehmer Leistungsempfänger der den Rechnungen zu Grunde liegenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern ist. 2. Wer Leistungsempfänger ist, bestimmt sich nach dem der Leistung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis, d. h. wer nach dem Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. 3. Für die Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist der diesen begehrende Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15;

Tatbestand: