BFH - Urteil vom 23.10.1985
VII R 195/83
Normen:
AO § 113 ; AO (1977) §§ 191, 219 ; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 479
BStBl II 1986, 158

BFH - Urteil vom 23.10.1985 (VII R 195/83) - DRsp Nr. 1996/10178

BFH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen VII R 195/83

DRsp Nr. 1996/10178

»Zur Inanspruchnahme eines Gesellschafters als Haftungsschuldner für den Rückzahlungsanspruch des FA nach Kürzung von Vorsteuerabzügen bei der Gesellschaft als Leistungsempfänger (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG ).«

Normenkette:

AO § 113 ; AO (1977) §§ 191, 219 ; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) zu Recht für rückständige Umsatzsteuer 1974 der GdbR in Anspruch genommen worden ist. Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer ein Baugeschäft. Im Jahre 1967 schloß er sich mit einer als Kommanditgesellschaft (KG) betriebenen Baufirma zu einer GdbR zusammen, die Straßen- und Tiefbauarbeiten ausführte. Sowohl der Kläger als auch die KG erbrachten an die GdbR Leistungen, die sie der Umsatzsteuer unterwarfen und für die die GdbR ihrerseits den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) in Anspruch nahm. Zum 31. Dezember 1974 wurde die GdbR aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt schuldete sie dem Kläger 597.621,20 DM und der KG 294.438,84 DM an Gegenleistungen für erbrachte Leistungen.