KG vom 16.09.1987
18 UF 4224/87
Normen:
BGB § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 537
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 14

KG - 16.09.1987 (18 UF 4224/87) - DRsp Nr. 1994/7821

KG, vom 16.09.1987 - Aktenzeichen 18 UF 4224/87

DRsp Nr. 1994/7821

Zur Möglichkeit einer für die Geltendmachung des rückständigen Unterhalts erforderlichen Mahnung durch den (noch) nicht sorgeberechtigten Elternteil.

Normenkette:

BGB § 1613 ;

Hinweise:

Diese Möglichkeit wird hier bejaht; bei entsprechender Reife des Kindes kann eine Bevollmächtigung des nichtsorgeberechtigten Elternteils durch das Kind angenommen werden. Ebenso (für die Möglichkeit des noch nicht sorgeberechtigten Elternteils, den anderen Elternteil wirksam zu mahnen): OLG Frankfurt/M., FamRZ 1986, 592 (hier war allerdings nach Auffassung des Gerichts die Mahnung so lange schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB), bis sie durch den mahnenden Elternteil selbst nach Erlangung des Sorgerechts genehmigt wurde). Anderer Ansicht: LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 15.

Fundstellen
FamRZ 1989, 537
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 14