Streitig ist, ob steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH-. Sie betreibt einen Kfz-Handel und erzielt Umsätze aus steuerpflichtigen und steuerfreien Lieferungen. In der von ihr am 05.05.2006 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte (§§ 168, 164 AO), errechnete sie eine Umsatzsteuererstattung i.H.v. 510.296,63 €. Umsätze aus steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen waren i.H.v. 3.518.990 € angegeben.
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