FG Hessen - Urteil vom 07.04.2014
6 K 430/10
Normen:
GG Art. 20; UStG § 17; AO § 176; GG Art. 3;

Zur Problematik der Vorsteuerkorrektur bei Gewährung sog. indirekter Rabatte

FG Hessen, Urteil vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 6 K 430/10

DRsp Nr. 2014/10344

Zur Problematik der Vorsteuerkorrektur bei Gewährung sog. indirekter Rabatte

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 05.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2010 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Umsatzsteuer 2003 unter Berücksichtigung eines weiteren Vorsteuerabzugs in Höhe von X EUR auf ./. X EUR festgesetzt wird.

2. Der Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 05.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2010 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Umsatzsteuer 2004 für den Zeitraum 01.01.2004 bis zum 30.04.2004 unter Berücksichtigung eines weiteren Vorsteuerabzugs in Höhe von X EUR auf X EUR festgesetzt wird.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

GG Art. 20; UStG § 17; AO § 176; GG Art. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Vorsteuerkürzungen im Zusammenhang mit gewährten indirekten Rabatten.