FG Niedersachsen - Urteil vom 14.10.2010
16 K 154/09
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; AO § 162;

Zur Schätzung erzielter Entgelte für Dienstleistungen; Schätzung; Umsätze; Bordellbetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 16 K 154/09

DRsp Nr. 2011/2510

Zur Schätzung erzielter Entgelte für Dienstleistungen; Schätzung; Umsätze; Bordellbetrieb

1. Zum Begriff des Unternehmers i. S. des § 2 Abs. 1 UStG. 2. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist insbesondere dann zulässig, wenn der Stpfl. über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, insbesondere wenn er an der Sachaufklärung nicht mitwirkt. 3. Die durch Schätzung ermittelten Besteuerungsgrundlagen enthalten einen Unsicherheitsbereich, wobei die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, im Allgemeinen vernachlässigt werden kann. 4. Schätzungen müssen aber insgesamt in sich schlüssig sein und ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein und von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen bestimmt werden, damit die Schätzung der Wirklichkeit möglichst nahe kommt.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; AO § 162;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe die Klägerin in den Streitjahren Umsätze aus ihrer Tätigkeit in einem Bordell erzielt hat.