FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2000
3 K 2808/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Satz 1;

Zur Selbständigkeit eines

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 3 K 2808/99

DRsp Nr. 2001/7240

Zur Selbständigkeit eines

Zur Abgrenzung von selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Abgrenzungskriterien; Abwägung und Gewichtung der Umstände des Einzelfalles)

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger (geboren ... 1930) ist Rentner. Bis zu seinem Eintritt in den Vorruhestand im Jahr 1992 arbeitete er als gelernter Schlosser und Biegemeister auf Montage im Anlagenbau, u. a. für die Firmen ... und zuletzt ... bei ... Dabei war er teilweise als Angestellter, meist aber auf Stundenlohnbasis beschäftigt; teilweise übernahm er dabei als Obermonteur auch Leitungsfunktionen.