FG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2019
5 K 280/18
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 2005; § 19 UStG 2005; UStG VZ 2013;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1529

Zur Umsatzbesteuerung eines nach seiner Satzung mildtätigen Vereins

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 5 K 280/18

DRsp Nr. 2019/17949

Zur Umsatzbesteuerung eines nach seiner Satzung mildtätigen Vereins

1. Rechtsschutzbedürfnis trotz Bestreiten der Legitimation des Gerichts durch Prozessbevollmächtigte gegeben2. Keine Behandlung als Kleinunternehmer bei Überschreiten der Umsatzgrenze im Vorjahr3. Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei nicht gemeinnützigem Handeln

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 2005; § 19 UStG 2005; UStG VZ 2013;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid des beklagten Finanzamts ... für 2013.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem ausschließlichen Zweck der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung vom ... wird der Satzungszweck insbesondere durch ..., Einrichtung und Unterhaltung einer Beratungsstelle und die Durchführung von Beratungsleistungen verwirklicht. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einnahmen aus der entgeltlichen Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen an Personen, für die ... in Betracht kam.