Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig, ob der Kläger mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Familien- und Einzelfallhelfer steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erzielt hat und zum anderen, ob der Beklagte, das Finanzamt (FA), wegen eines Vollzugsdefizits gehindert ist, einen gesetzlich entstandenen Steueranspruch geltend zu machen.
Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
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