FG Niedersachsen - Urteil vom 20.10.2009
5 K 292/04
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9 Satz 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 668
EFG 2010, 359

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen; Geschäftsbesorgungsleistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 292/04

DRsp Nr. 2010/1215

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen; Geschäftsbesorgungsleistungen

1. Zur USt-Befreiung von Dienstleistungen, die im engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL). 2. Zahlungen einer Gemeinde an einen Dritten aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwecks Vermietung der in städtischer Trägerschaft stehenden Sporthallen sowohl zur regelmäßigen als auch einmaligen Ausübung von Vereins- und Betriebssport sowie zur gewerblichen und nicht gewerblichen Nutzung zu sportlichen Zwecken stellen keinen nicht steuerbaren Zuschuss dar, sondern ein Entgelt, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Gegenleistung zu erhalten. 3. Ein nicht steuerbarer (echter) Zuschuss, wäre nur anzunehmen, wenn eine Zahlung unabhängig von einer bestimmten Leistung entweder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder im allgemeinen Interesse geleistet wird.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9 Satz 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand: